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Notariatsakte sind mitunter die strengste Urkundsform in Österreich und gelten als öffentliche Urkunden; öffentliche Urkunden haben die Vermutung der Echtheit für sich und begründen vollen Beweis dessen, was darin amtlich erklärt oder verfügt, oder von der Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson = Notar, bezeugt wird.

Die Aufnahme von Rechtsgeschäften und/oder Rechtserklärungen in Form eines Notariatsaktes gehört zu dem ureigensten Tätigkeitsbereich eines österreichischen Notars, seitdem es dieses Berufsbild überhaupt gibt; Der Notariatsakt, mit all seinen einhergehenden Beratungs- und Belehrungspflichten durch den Notar, dient vor allem den Parteien vor Übereilung und warnt, dass ein Geschäft oder Erklärung mit weitreichenden Folgen hierdurch abgeschlossen werden soll, bzw. wird.

Weiters kann ein Notariatsakt, unter Einhaltung von weiteren Formerfordernissen, so ausgestaltet werden, dass dieser wie ein vor Gericht geschlossener Vergleich sofort vollstreckungsfähig ist, und somit wie ein Exekutionstitel zur Zwangsvollstreckung sofort verwendet werden kann, ohne ein zeit- und kostenintensives Exekutionsverfahren durchlaufen zu müssen.

Mit Hilfe des notariellen Protokolls hält der Notar jene rechtserheblichen Tatsachen fest bzw. beurkundet diese, die von ihm persönlich im Zusammenhang seines Auftrages wahrgenommen werden; die in der Praxis wohl am häufigsten vorkommende Anwendung ist das Generalversammlungsprotokoll von österreichischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Das Notariat Klein steht Ihnen diesbezüglich sehr gerne allumfassend mit Rat und Tat zur Verfügung.